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Praecepta Dekatae

Wie die meisten Magierakademien der aventurischen Gilden verfügt auch die Dekata über ein detailliertes Regelwerk. Die Sammlung von Ge- und Verboten entspricht in vielen Punkten den grundlegenden Codices der allaventurischen Magiergemeinschaft und soll hier aus Platzgründen nur in Auszügen präsentiert werden.

Scholaren

§1 Der Tag beginnt mit dem morgendlichen Gong zur 5. Morgenstunde und endet zur 10. Abendstunde. Danach befindet sich kein Schüler mehr auf den Gängen oder außerhalb seiner Kammer. Die Dozenten und Aufsicht haltende Studiosi sind verpflichtet die Einhaltung dieser Regel zu kontrollieren.
i. Unterrichtsbeginn ist zur 6. Morgenstunde. Der Scholar hat pünktlich zu dieser Zeit am Ort des Unterrichts zu erscheinen.
ii. Die aufmerksame Teilname am Unterricht ist jedes Schülers Pflicht. Jeder Schüler hat sich vor Beginn der Unterrichtsstunde in den für die jeweilige Lektion vorgesehenen Räumlichkeiten einzufinden.

§2 Die Meldung des Schülers für eine zusätzliche Veranstaltung, beziehungsweise ein Tutorium verpflichtet ihn, zur Teilnahme an dieser Veranstaltung.

§3 Jegliche Anwendung von Magie ohne Ausdrückliche Erlaubnis eines Mitgliedes des Lehrpersonals ist dem Schüler der Dekata verboten. Studiosi ist die Anwendung von ungefährlichen Canti innerhalb des Akademiegeländes erlaubt, außerhalb gilt jedoch absolutes Magieverbot.

§4 Die Anwendung körperlicher Gewalt ist den Schülern verboten. Eine Ausnahme bilden zur Aufsicht herangezogene Studiosi, denen die Verabreichung von Ohrfeigen zur Wahrung von Ordnung und Disziplin erlaubt ist.

§5 Der Aufenthalt in Laboratorien ohne Beisein oder explizite Erlaubnis eines Mitglieds des Lehrpersonals ist dem Schüler strengstens verboten.

§6 Die von der Dekata bereitgestellten Unterrichtsmaterialien, sowie Räumlichkeiten und Mobiliar sind vom Schüler pfleglich zu behandeln. Für mutwillig verursachten Schaden kommt der Schüler mit eigenen Mitteln auf.

§7 Das Tragen von Waffen jeglicher Art ist dem Schüler verboten. Einzige Ausnahmen sind die Übungsstunden für den Stabkampf und der Unterricht zur Körperertüchtigung.

§8 Jeglicher Umgang mit Alkohol und anderen Rauschmittel ist dem Schüler nur im Rahmen der Alchimieklasse und des botanischen Unterrichts erlaubt.

§9 Den Anweisungen des Lehrpersonals ist unbedingt und uneingeschränkt Folge zu leisten.

§10 Der Aufenthalt außerhalb des Geländes der Dekata:
i. Das Verlassen des Schulgeländes ist dem Eleven nur mit schriftlicher Genehmigung eines Mitglieds des Lehrpersonals oder in dessen Begleitung erlaubt.
ii. Dem Novizen ist der Ausgang zwischen der Mittagsstunde und der 6. Abendstunde gewährt, er hat sich aber bei der Torwache ordnungsgemäß abzumelden. Ausgang zu anderen Zeiten erfordert eine schriftliche Genehmigung eines Mitglieds des Lehrpersonals oder dessen Begleitung.
iii. Der Studiosus hat sich beim Verlassen des Schulgeländes bei der Wache abzumelden.
Allen Schülern ist es verboten, die Nacht außerhalb der Akademie zu verbringen.

§11 Eleven und Novizen ist verboten, nach Zapfenstreich die Schlafsääle zu verlassen. Ausnahme ist das Aufsuchen der Waschräume. Kein Schüler befindet sich nach Zapfenstreich im Schlafsaal beziehungsweise in der Kammer eines Schülers anderen Geschlechts.

§12 Der Schüler ist verpflichtet, mit gewaschenem Gesicht, Ohren, Hals, Händen und Füßen, sowie mit gekämmten Haaren zum Unterricht zu erscheinen.

§13 Seine Kleidung behandelt der Schüler der Dekata pfleglich und reinigt sie regelmäßig. Er lässt nicht zu, dass durch ein unsauberes Äußeres ein schlechtes Bild auf seine Lehranstalt geworfen wird.

§14 Der Schüler der Dekata ist stets höflich und zuvorkommend. Er hat den guten Ruf der Dekata zu Khefu zu achten und aufrecht zu erhalten.

§15 Die Dekata schreibt keine einheitliche Schuluniform vor. Verpflichtend ist allerdings das Tragen einer Robe, gegürtet mit einer zweifach gedrehten Kordel und an der Schulter gehalten von der eckigen Scholarenfibel.

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Adepten

Daneben haben in die „Praecepta Dekatae“, wie die Schulregel an der Dekata formell genannt wird, auch ganz besondere Vorschriften Einzug gehalten.

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§185 Ergänzung zum Verbot borbaradianischer Werke

Das allgemeine Verbot borbaradianischer Magie wird explizit ergänzt um das Verbot, den „Schwarzen Schrecken“ auf Geweihte des Allerhöchsten Herrn und Gottes Boron zu fokussieren. Verboten ist diese Applikation auch dann, wenn es die Motivation des Magus ist, die Autorität des Borongeweihten durch eine Aura der Furcht zu stärken, die jeden befällt, der die heiligen Roben erblickt. Die Kirche des Allerhöchsten Herrn und Gottes bedarf keinerlei dämonologisch inspirierter Unterstützung.

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